Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen VG 5 K 265/23 die Klage eines Grundstückseigentümers unserer Gemeinde auf Genehmigung der Fällung von drei ca. 80 Jahren alten geschützten Waldkiefern zur Steigerung der Effektivität einer Photovoltaikanlage abgelehnt.
Das Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, trägt erheblich zur Stärkung unserer Baumschutzsatzung bei. Diese verfolgt den Zweck, den Bestand an Bäumen in unserer Gemeinde zur Sicherung des Naturhaushalts zu erhalten und somit den Gartenstadtcharakter unserer Gemeinde zu schützen. Nach dem vorliegenden Urteil hat auch der Bau einer Photovoltaikanlage nicht den Vorrang, um geschützte Waldkiefern zu fällen. Die beantragte Fällgenehmigung wurde durch die Gemeinde Neuenhagen nicht erteilt, da die Beseitigung der Bäume nicht „dringend erforderlich“ sei.
Eine Beeinträchtigung der Effektivität der Photovoltaikanlage und eine unzumutbare Beschränkung der Grundstücksnutzung waren dem Verwaltungsgericht als Argument zu wenig. Der Begründung des Gerichts ist zu entnehmen, dass die geplante Photovoltaikanlage trotz der Existenz der drei Waldkiefern errichtet werden kann und selbst unter Berücksichtigung der Verschattung einen Anlagennutzungsgrad von mehr als 50 % erreicht. Die mögliche Verkürzung der Amortisierungsdauer und die Gewinnerwartung des Anlagenbetreibers begründen somit keinen Anspruch auf Fällung der geschützten Waldkiefern, welche wesentlich dem Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen dienen.
Die PARTEILOSEN begrüßen diese Entscheidung, denn die Beseitigung von Bäumen gefährdet unseren Naturhaushalt auf entscheidende Weise und damit auch den Charakter unserer Gemeinde.